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Paul Liese
Paul Liese
hsp Software

Paul Liese ist Geschäftsführer der hsp Handels-Software-Partner GmbH in Hamburg. Seit vielen Jahren beschäftigt sich der Software- und IT-Spezialist mit den Themen des elektronischen Rechnungswesens. Dazu gehören insbesondere die Verfahrensdokumentation, Tax CMS, Transfer Pricing und Internes Kontrollsystem. Gemeinsam mit seinem Team arbeitet Paul Liese an der Abschaffung sämtlicher Medienbrüche im Rechnungswesen.

OECD-Treffen in Paris: Das bedeuten die Pillar-2- und KI-Erklärungen für Unternehmen

Was Sie in diesem Artikel erwartet

Vom 28. bis 30. Oktober 2026 fand in Paris das Plenartreffen des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS statt. Dabei haben die teilnehmenden Staaten unter anderem einfachere Regeln für die globale Mindeststeuerung (Pillar 2) und KI-Möglichkeiten in der Steuerverwaltung besprochen. Doch was bedeuten die Erklärungen des Treffens für Unternehmen?

Jetzt prüfen: Betroffen von Side-by-Side?

Mit dem sogenannten Side-by-Side-Paket möchte die OECD Ordnung zwischen Pillar 2 und den nationalen Mindeststeuersystemen schaffen, insbesondere den US-Systemen GILTI und CAMT. Dabei sollen Unternehmen mit Hauptsitz in Jurisdiktionen mit einem anerkannten, gleichwertigen Mindeststeuersystem komplett vor ausländischen Nachversteuerungen geschützt. Zusätzlich wurde der temporäre CbCR Safe Harbour um ein Jahr verlängert, darüber hinaus eine dauerhafte Vereinfachung der Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR) besprochen.

Für Unternehmen heißt das: Prüfen, ob Side-by-Side und ggfs. die Vereinfachungen für ihre Unternehmensgruppe, das betreffende Land und Geschäftsjahr tatsächlich gelten. Auch ist zu klären, welche Steuererklärungen und Meldungen weiterhin nötig sind. Steuerabteilung, Rechnungswesen und die Gesellschaften vor Ort sollten gemeinsam festlegen, wer welche Angaben liefert und prüft.

Sind die abgegebenen CbCR-Zahlen erklärbar?

Mit dem Country-by-Country Reporting (CbCR) haben mehr als 120 Länder und Steuergebiete länderbezogene Berichte von Unternehmensgruppen eingeführt. Finanzverwaltungen nutzen diese Berichte für eine erste Einschätzung, wo steuerliche Risiken bei Geschäften zwischen Konzerngesellschaften liegen könnten. Dabei können in einem Report trotz korrekter Daten auffällige Abweichungen auftreten.

Unsere Empfehlung: Im ersten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob die Angaben zu ihren Konzernzahlen und den Unterlagen über interne Geschäfte passen. Darüber hinaus sollten Unternehmen jede Zahl nachvollziehbar erklären können. Denn nur so lassen sich auffällige Unterschiede gegenüber den Behörden begründen. Schließlich gilt: Eine Abweichung ist nicht automatisch ein Fehler.

Was erwartet Unternehmen, wenn Finanzbehörden auf KI setzen?

Beim OECD-Treffen ging es im Rahmen des Projekts „Tax Administration 3.0“ (TA3.0) auch um den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der Finanzverwaltung. Hintergrund sind die erwarteten Datenmengen durch die künftigen Einreichungen, beispielsweise der Pillar-2-Berichte. Mithilfe von KI sollen automatisch Muster bei grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und aggressivem Steuergestaltungsmissbrauch identifiziert werden.

Das heißt für Unternehmen: In Zukunft wird es kaum noch möglich sein, mit Ungenauigkeiten oder Tricks durchzukommen. Halten Sie daher ganz genau fest, woher Ihre Steuerdaten stammen, wie Zahlen berechnet wurden und wer sie geprüft hat. Dokumentieren Sie abweichende Angaben sowie den Grund dafür. So können Sie auf jede Rückfrage des Finanzamts die passende Antwort geben. Warten Sie nicht ab, bis Ihre Finanzverwaltung mit voller KI-Power Ihre Berichte durchgeht, denn dann ist es zu spät.

Fazit: Laufend prüfen, inhaltlich am Ball bleiben, Mehrwerte identifizieren

Auch wenn wir uns bereits seit Jahren mit Country-by-Country Reporting und der globalen Mindestbesteuerung beschäftigen, müssen wir uns verdeutlichen: Noch stecken diese Themen in den Kinderschuhen. Entsprechend müssen sich Unternehmen laufend auf Neuerungen und Anpassungen einstellen. Einmal die Daten sammeln, Bericht abgeben und abhaken ist nicht – diese Zeiten sind ein für alle Mal vorbei.

Für Unternehmen bedeutet das, sich laufend zu informieren. Wir geben unser Bestes, unseren Teil dazu beizutragen. Doch darüber hinaus heißen die neuen Pflichten auch: Unternehmen bringen viele wertvolle Daten zusammen, etliche davon zum ersten Mal. Und Daten bedeutet Wissen, das genutzt werden kann, um Abläufe gerade auf internationalem Niveau zu hinterfragen und weiter zu optimieren.

Mehr zum Thema Country-by-Country Reporting

F.A.Q. – Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen zur DSFinV-K 3.0

Die DSFinV-K 3.0 ist eine neue Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Sie betrifft die standardisierte Bereitstellung bestimmter elektronischer Kassendaten für steuerliche Prüfungen.

Die Neufassung des AEAO zu § 146a AO gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2029. Bei einer zulässigen früheren Anwendung der DSFinV-K 3.0 ist auch der neue Anwendungserlass früher anzuwenden.

Nein. Aus dem BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2026 folgt keine allgemeine sofortige Umstellungspflicht.

Eine Anpassung kann erforderlich sein, wenn sich durch die Umstellung relevante technische oder organisatorische Abläufe verändern. Maßgeblich ist, ob die vorhandene Dokumentation die tatsächlichen Verfahren weiterhin zutreffend beschreibt.

Nein. Die DSFinV-K betrifft die strukturierte Bereitstellung von Kassendaten. Die Kassenmeldung nach § 146a Absatz 4 AO ist ein eigenständiges elektronisches Mitteilungsverfahren.

Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzuschreiben. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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