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Der Gesetzgeber macht ernst in Sache Geldwäsche-Bekämpfung. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen. Aber auch die Steuerberater:innen werden mit vielen Pflichten und Anforderungen konfrontiert. Wer nicht aufpasst, kann unbeabsichtigt in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Höchste Zeit also, dass sich Steuerberater:innen und Steuerkanzleien mit dem Thema Geldwäsche beschäftigen. Was sagt das Geldwäschegesetz? Wie wird Geldwäsche definiert? Wie sind Steuerberater:innen betroffen, wie können sie sich schützen? In „hsp live um 11“ hat Samuel Königshoven, Customer Success Manager der hsp, mit Wirtschaftsprüfer Stefan Dreßler gesprochen.

Gemeinsam mit zwei Partnern führt Stefan Dreßler eine Kanzlei in Traunstein in Oberbayern, ganz in der Nähe des Chiemsees. Außerdem ist er im LSWB (Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern) im Vorstand und in verschiedenen Ausschüssen tätig. Samuel möchte zunächst wissen, was der steuerliche Aspekt beim Thema Geldwäsche ist. Stefan erklärt, dass Geldwäsche oft in Zusammenhang mit Steuerhinterziehung durchgeführt wird. Seit dem 1. Januar 2020 sind Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Rechtsanwält:innen verpflichtet nach dem Geldwäschegesetz, kurz GwG.

Eigentlich sind die genannten Berufsgruppen Dienstleister. Doch der Gesetzgeber hatte einmal mehr eigene Pläne und brachte die Aufgezählten in eine Zwitterposition. Nun müssen die Fachleute zusätzlich aufpassen, was bei ihren Mandanten läuft. Diese neue Position bringt viel Unsicherheit mit sich. Im Strafgesetzbuch ist klar definiert, was Geldwäsche ist: die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Per Definition ist hier die Geldwäsche bereits passiert. Das GwG verfolgt dagegen einen präventiven Ansatz: Geldwäsche soll verhindert werden. Sollte den Fachleuten in den Kanzleien also etwas Verdächtiges auffallen, müssen sie es melden. Verweigern können sich StB, WP und RA nicht. Kommen sie den Pflichten nicht nach, kann dies Konsequenzen haben – von einer Geldbuße bis hin zu berufsrechtlichen Strafen.

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Geldwäscheprävention beginnt bei der Anfrage

Gibt es Indizien, an denen Beratende Geldwäsche erkennen können? Stefan antwortet, dass zunächst einmal die Praxis beleuchtet wird. Ist die Kanzlei oder die beratende Person auf eine Branche spezialisiert, in der das Geldwäscherisiko höher liegt? Besonders betroffen sind Branchen, in denen viel Bargeld verkehrt, gerade bei großen Summen unbekannter Herkunft. Ist die Kanzlei dagegen überwiegend für ärztliche Praxen tätig, spielt die Geldwäsche wahrscheinlich keine übergroße Rolle. Auch sollten die eigenen Mitarbeitenden vertrauenswürdig und verantwortungsvoll sein. Wichtig ist, alle Vorgänge und Abläufe genauestens zu dokumentieren.

Anschließend wird die Anfrage beleuchtet. Dabei werden grundsätzliche Fragen geklärt: Passt das Mandat zur Kanzlei? Kann der Mandant fachlich betreut werden? Bringt der Mandant aufgrund irgendeines Aspekts ein Risiko für die Kanzlei mit sich? Ist die Person diese, für die sie sich ausgibt – und welchen Hintergrund bringt sie mit? Samuel möchte wissen, was es mit den politisch exponierten Personen (PEP) auf sich hat. Stefan erklärt, dass es sich dabei um Personen handelt, die Dritte in irgendeine Sache involvieren möchten. Das bedeutet, die PEP nimmt eine passive Rolle in der Beschreibung ein. Bei der Betreuung von PEP besteht das Risiko für die Kanzlei darin, dass diese Personen häufiger in rechtswidrige Aktionen hineingezogen werden könnten. Kanzleien haben die Möglichkeit, im Vorfeld PEP-Listen abzufragen, um neue Mandate nach Risiken zu prüfen.

Geldwäscherisiko senken mit Software-Unterstützung

Um eine Risikoanalyse zu erstellen, nutzt Stefans Kanzlei eine Software, die von der Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellt wird. Mithilfe von Checklisten kann der Kern der Geschäftsbeziehung überprüft werden. Auch Opti.Tax bietet mit dem Modul Geldwäsche eine ähnliche Lösung an. Dieses ist gerade für Fachleute, die im Opti.Tax-Kosmos unterwegs sind, das naheliegende Werkzeug. Welche Software auch immer genutzt wird, digitale Hilfsmittel erleichtern die Risikoanalyse ungemein und sollten in jedem Fall eingesetzt werden.

Ein Satz, den Samuel immer wieder von Steuerberater:innen in Zusammenhang mit Geldwäscheprävention und der Identifikation der Mandanten hört, lautet: „Ich kenne ja meine Mandanten.“ Stefan merkt an, dass es nicht reicht, den Mandanten zu kennen. Menschen können sich jahrelang mit falscher Identität bewegen. Deshalb sei die Identifikation der Person alternativlos. Hier sei als Kommunikationsrat vom Texter der hsp eingeschoben: Sollten sich Steuerberater:innen blöd vorkommen, eine Person nach acht Jahren Partnerschaft nach dem Ausweis zu fragen, schiebt es einfach auf den Gesetzgeber: „Das Gesetz schreibt jetzt vor, dass wir die Personalausweise unserer Mandanten einmal checken müssen.“ Wenn aus einem Thema keine große Sache gemacht wird, wird daraus auch keine große Sache.

Noch fehlen Praxiserfahrungen beim Thema Geldwäsche

Ein Rat von Stefan an alle Kanzleiführungen: Macht die Geldwäsche zur Chefsache! Nur wenn die Führung das Thema ernst nimmt, werden die Mitarbeitenden es entsprechend gewichten. Die Steuerberaterkammern in den einzelnen Bundesländern legen fest, ab welcher Kanzleigröße eine bzw. ein Geldwäschebeauftragte:r benötigt.

Tritt nun ein Geldwäscheverdacht auf, muss die Beratung eine Meldung bei der FIU (Financial Intelligence Unit, in Deutschland „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“) abgeben. Der Mandant darf über die Meldung nicht unterrichtet werden. Daraufhin entscheidet die FIU, ob und in welcher Form sie tätig wird. Dabei sieht Stefan teilweise eine schwierige Grauzone für die beratende Zunft. Alles, was über die Fibu hinausgeht, unterliegt eigentlich einer Verschwiegenheitspflicht. Nun stellt sich bei Geldwäscheverdacht die Frage: Wann ist dieser aufgekommen? Bei der Finanzbuchhaltung? Oder beim Beratungsgespräch? Wann kann und muss ich eine Meldung abgeben, wann nicht? Auf der einen Seite droht die Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht, auf der anderen Seite eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht. Hier werden künftige Fälle zeigen, welche Vorgehensweisen sich durchsetzen.