Bis zum Jahresende 2017 sind Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 fristgerecht in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen. Kleinstunternehmen können die Bilanz hinterlegen. Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016 sind erstmals die Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten.

Fristablauf für die Offenlegung beachten

Neben der Aufstellung des Jahresabschlusses besteht für viele Unternehmen auch die Verpflichtung,  den Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei Kleinstunternehmen ist zumindest die Bilanz im Unternehmensregister zum Abruf zu hinterlegen.

Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Hierdurch hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland mittlerweile deutlich verbessert. Kamen früher nur rund 10 Prozent der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung nach, legen heute über 90 Prozent der betroffenen Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offen.

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Diese Entwicklung begrüßt der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe. Leider sei aber festzustellen, so Friehe, dass weiterhin eine beträchtliche Zahl von Unternehmen der gesetzlichen Pflicht, ihren Jahresabschluss offenzulegen, nicht oder erst verspätet nachkommt. “Ich sehe die Offenlegungsquote jedes Jahr mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Das Bundesamt für Justiz musste im laufenden Jahr 2017 trotz der hohen Offenlegungsquote etwa 175.000 Ordnungsgeldverfahren gegenüber Unternehmen einleiten, die den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 nicht wie vorgeschrieben zum Jahresende 2016 offengelegt hatten.”

Wichtige Neuregelungen

Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, sind wichtige Neuregelungen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) zu beachten. Insbesondere bezieht die Pflicht zur Offenlegung sich künftig auf den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss; die bisherige Möglichkeit, den Jahresabschluss bereits vor der Feststellung oder Billigung fristwahrend beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen, entfällt.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte die entsprechenden Ausführungen auf den Seiten des Bundesjustizamtes.